Ersatzpflege (Verhinderungspflege) - Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt werden?
Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen, aber auch ein Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurs usw. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben. Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen:
Wie hoch sind die Erstattungen für die Verhinderungspflege?
Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro.
Ersatzpflege (Verhinderungspflege) mit Kurzzeitpflege verrechnen
Für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) von 1.612 Euro auf 2.499 Euro erhöhen.
Mehr zur Kombination von Ersatzpflege (Verhinderungspflege) mit Kurzzeitpflege finden Sie in einem Beitrag Kurzzeitpflege mit ersatzpflege (Verhinderungspflege) verrechnen auf der Website www.pflege-durch-angehoerige.de. Darauf müssen Sie achten.
Wer ist eine Person bis zum 2. Verwandtschaftsgrad
Verwandte bis zum 2. Grad (§ 1589 BGB) sind:
Verschwägerte Personen bis zum 2. Grad (§ 1590 BGB) sind:
Außerdem erhalten im Haushalt lebende Personen ebenfalls kein Verhinderungspflegegeld.
Rechtliche Regelung
Die offizielle Bezeichnung für Ersatzpflege (Verhinderungspflege) lautet „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ und ist im Sozialgesetzbuch XI, Paragraph 39 geregelt.
Andere Begrifflichkeiten
Die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“