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Ersatzpflege (Verhinderungspflege) - Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt werden?

Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen, aber auch ein Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurs usw. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben. Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe / des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die sechsmonatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Wie hoch sind die Erstattungen für die Verhinderungspflege?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro.

  • Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes beschränkt.
  • Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1.612 Euro.
  • Den Pflegekassen sind zur Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.

Ersatzpflege (Verhinderungspflege) mit Kurzzeitpflege verrechnen

Für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) von 1.612 Euro auf 2.499 Euro erhöhen.

Mehr zur Kombination von Ersatzpflege (Verhinderungspflege) mit Kurzzeitpflege finden Sie in einem Beitrag Kurzzeitpflege mit ersatzpflege (Verhinderungspflege) verrechnen auf der Website www.pflege-durch-angehoerige.de. Darauf müssen Sie achten.

Wer ist eine Person bis zum 2. Verwandtschaftsgrad
Verwandte bis zum 2. Grad (§ 1589 BGB) sind:

  • Eltern
  • Großeltern
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Verschwägerte Personen bis zum 2. Grad (§ 1590 BGB) sind:

  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern
  • Ehefrau/Ehemann des Großvaters/der Großmutter
  • Stiefgroßeltern
  • Stiefkinder
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn / Schwiegertochter)
  • Stiefenkelkinder
  • Ehefrau/Ehemann des Enkels
  • Schwager und Schwägerin

Außerdem erhalten im Haushalt lebende Personen ebenfalls kein Verhinderungspflegegeld.

Rechtliche Regelung

Die offizielle Bezeichnung für Ersatzpflege (Verhinderungspflege) lautet „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ und ist im Sozialgesetzbuch XI, Paragraph 39 geregelt.

Andere Begrifflichkeiten

Die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“

  • Verhinderungspflege
  • Urlaubspflege
  • häusliche Ersatzpflege
  • Pflegevertretung